Unsere Satzung

Verein der Sternfreunde Beelitz e. V.

§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Sternfreunde Beelitz e. V.". Er ist in das Vereinsregister unter der Reg. Nummer VR-2541-P eingetragen und hat seinen Sitz in Beelitz.


§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein betreibt und unterhält die auf dem Beelitzer Wasserturm befindliche Sternwarte zur Förderung von Wissenschaft und Forschung, Bildung und Erziehung.

Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch das Durchführen wissenschaftlicher Veranstaltungen, wie Sternführungen und Vortragsreihen, die der Verbreitung astronomischen Wissens in der Bevölkerung und den Schulen dienen.

Mit dem Beelitzer Gymnasium, der Realschule Werder, der Gesamtschule Beelitz, sowie weiteren umliegenden Schulen wird eine enge Kooperation angestrebt in der Form, dass den Schülern und den Fachlehrern Beobachtungs- und Nutzungsmöglichkeiten geboten werden.


§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


§ 4 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 5 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person sein.

Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt und durch den Vorstand bestätigt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung als verbindlich an.
Jugendliche zwischen 12 und 18 Jahren können ebenfalls Mitglied werden, dies bedarf aber der schriftlichen Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Sie sind nicht stimmberechtigt.
Einzelpersonen können auf Vorschlag des Vorstandes eine beitragsfreie Mitgliedschaft erhalten.

Die Mitgliedsbeiträge werden jeweils für ein Kalenderjahr von der Jahreshauptversammlung festgelegt und betragen bis auf Widerruf 18,- ¤. Jugendliche und Einkommensschwache Mitglieder sowie Lehrlinge und Studenten erhalten eine Beitragsermäßigung und zahlen 2/3 des normalen Beitragssatzes.
Gezahlte Jahresbeiträge werden bei Austritt bzw. Ausschlüssen (auch anteilmäßig) nicht erstattet.

Die Mitgliedschaft endet

- durch Austritt, der mindestens einen Monat vor Ende eines Kalendervierteljahres schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt wird
- durch Ausschluss bei vereinsschädigendem Verhalten oder bei einem Beitragsrückstand von mehr als einem Jahr, der auch nach erfolgter Zahlungsaufforderung nicht ausgeglichen wurde
- durch Tod des Mitgliedes.


§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, 3 Stellvertretern, dem Schriftführer und dem Kassenwart.

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, verwaltet das Vereinsvermögen, führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus, beruft Mitgliederversammlungen ein und legt auf diesen Versammlungen Rechenschaft über seine Arbeit ab.
Im Rechtsverkehr wird der Verein duch zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Kassenwart verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen müssen von einem Vorstandsmitglied unterzeichnet sein.
Die Vorstandsmitglieder werden auf die Dauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, ein anderes Mitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen. Scheidet der 1. Vorsitzende vorfristig aus, so übernimmt einer der 2 Stellvertreter den Vorsitz bis zur nächsten Mitgliederversammlung.


§ 7 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Mitgliederversammlungen werden von dem 1. Vorsitzenden des Vorstandes regelmäßig, mindestens einmal jährlich als Jahreshauptversammlung, sonst nach Bedarf einberufen. Die Mitglieder sind unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen. Für die Frist maßgebend ist der Tag der Absendung der Einladung.

Die Mitgliederversammlung trifft wesentliche Entscheidungen, insbesondere obliegt ihr:
- die Wahl, Entlastung und Abberufung von Mitgliedern des Vorstandes
(einfache Mehrheit)
- die Genehmigung der Finanzplanung und der Abrechnung
(einfache Mehrheit)
- die Gesamtplanung
(einfache Mehrheit)
- die Satzungsänderung
(2/3-Mehrheit)
- der Mitgliederausschluss
(2/3-Mehrheit)
- die Auflösung des Vereins
(2/3-Mehrheit)

Anträge, über die die Mitgliederversammlung entscheiden soll, sind dem Vorstand spätestens acht Tage vorher schriftlich zu unterbreiten. Die Aufnahme weiterer Tagesordnungspunkte kann zu Beginn der Versammlung beschlossen werden, mit Ausnahme von Anträgen auf Satzungsänderungen, Wahlen zum Vorstand oder Auflösung des Vereins.

Der Vereinsvorsitzende, bei Verhinderung einer seiner Stellvertreter, leitet die Mitgliederversammlung.

Über die Versammlungen wird ein Protokoll gefertigt, das den wesentlichen Inhalt des Sitzungsverlaufs und die Beschlüsse und deren Abstimmungsergebnisse enthalten muss. Darüberhinaus müssen der Tag der Sitzung, Tagesordnung, die Namen der erschienenen Mitglieder aus dem Protokoll hervorgehen. Das Protokoll wird vom Schriftführer und dem Versammlungsleiter unterzeichnet; es steht den Migliedern auf Anfrage zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Bei Nichterreichen der Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist eine Folge-Mitgliederversammlung innerhalb von 14 Tagen einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung hinzuweisen.


§ 8 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Sie müssen mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekanntgegeben werden.


§ 9 Auflösung
Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Stadt Beelitz, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zur Förderung von Wissenschaft, Bildung und Kultur verwenden muss.


§ 10 Inkrafttreten
Die Satzung tritt mit der Vereinsgründung in Kraft.



gez. Peter Koppenhagen
(1. Vorsitzender)

gez.: Klaus Rosenmüller
(Stellvertreter)
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